Gastaufnahmevertrag

Rechte und Pflichten des Gastaufnahmevertrages

Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb bestätigte Reservierung begründet zwischen Gast und Vermieter ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag, der wie alle Verträge nur mit dem Einverständnis beider Vertragspartner gelöst werden kann.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages und zwar auf die gesamte Dauer des abgeschlossenen Vertrages.

3. Der Vermieter verpflichtet sich, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.

4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.

4a. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Ferienwohnungen 10% des Übernachtungspreise, bei Übernachtung mit Frühstück 20%.

5. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspurch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

5a. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.